Erbrecht

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Gutachterliche Beurteilung der schizophrenen Störungen im Hinblick auf die Testierfähigkeit

Die Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises umfassen neben dem zentralen Erkrankungsbild der Schizophrenie weitere Psychopathologien wie die Wahnhafte und Schizoaffektive Störung, welche Charakteristika in Bezug auf klinische Symp tomatik, Pathogenese und Erkrankungsfolgen mit der Schizophrenie teilen. Letztere stellt keine nosologische Einheit dar, sondern umfasst eine Gruppe heterogener Erkrankungsbilder. Diese Heterogenität drückt sich ebenso in einer hohen inter- und intraindividuellen Variabilität klinischer Symptome und kognitiver Funktionsfähigkeit wie auch in unterschiedlichen Verlaufsformen der Erkrankung und differierenden Beeinträchtigungsgraden sozialer und beruflicher Leistungsfähigkeit aus.

Die psychopathologischen Prozesse bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises betreffen zahlreiche Bereiche des Erlebens wie das inhaltliche und formale Denkvermögen, das Ich-Erleben, die Affektivität, den Antrieb sowie die Psychomotorik. Dem Spektrum der Positivsymptomatik, welches Halluzinationen verschiedenster Sinnes - modalitäten, Wahnphänomene und Ich-Störungen sowie desorganisiertes Denken und Handeln umfasst, kommt hierbei als spezifische Psychopathologie eine hohe klinisch- diagnostische Bedeutung zu. Neben diesen psychopathologischen Charakteristika gelten kognitive Störungen als weiteres wesentliches Kernmerkmal der Schizophrenie.

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Fachgutachterliche Beurteilung der Testierfähigkeit bei Depression

Familiäre Häufungen affektiver Störungen in Familien- und Zwillingsuntersuchungen legen nahe, dass depressive Störungen eine genetische Komponente haben. Das ent- sprechende Morbiditätsrisiko ist in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad deutlich er- höht (8 bis 60%). Die Konkordanzraten bei monozygotischen Zwillingen betragen für uni- bzw. bipolare Störungen bis zu 50 bzw. 80%, bei dizygotischen Zwillingen liegen sie zwischen ca. 10 bzw. 40 % (Beblo & Lautenbacher, 2006, S. 14; Hautzinger & de Jong-Meyer, 2003, S. 232). Adoptionsstudien stellten häufiger affektive Störungen bei adoptierten Kindern fest, deren biologische Eltern eine affektive Störung aufwiesen. Es bleibt jedoch unklar, wie die genetische Grundlage depressiver Erkrankungen weiterge- geben wird (Piccinelli & Wilkinson, 2000). Bei Frauen mit bipolaren Störungen treten mehr depressive und weniger manische Episoden auf als bei Männern (Leibenluft, 1996), mögliche konkrete genetische Unterschiede von uni- und bipolaren Störungen konnten bisher nicht aufgezeigt werden.

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Fachartikel Testierfähigkeit

Lesen Sie hier einen Auszug aus dem Fachartikel "Psychologische Fachgutachten bei Fragen zur Testierfähigkeit"



Vorschau

Das deutsche Erbrecht ist im fünften Teil des BGB zu finden und beginnt mit dem § 1922.

Es regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. Innerhalb des Erbrechts wird zudem detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Erbvertrag, ein Vermächtnis oder ein Testament zustande kommt.

Bei erbrechtlichen Fragestellungen geht es im Kontext der fachpsychologischen Beurteilungen hierzu sehr häufig um die Begutachtung der Testierfähigkeit. Dabei ist der Nachweis der Testierunfähigkeit im Kontext gerichtlicher Verfahren von wesentlicher Bedeutung, insbesondere weil der Erblasser/in bereits verstorben sind und auf der Grundlage der vorliegenden Testamente, Befunde von Ärzten und Kliniken, Explorationen von beteiligten Personen u.a. retrospektiv die Echtheit des Testaments beurteilt wird. Hierbei wird bereits dann, wenn es ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung gibt, von Amt wegen sowie bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der letztwilligen Verfügung nachgegangen werden. 


Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit


Im juristischen Termini beinhaltet die Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament (für den Erbvertrag gelten andere Regeln, siehe § 2275 BGB) rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Es handelt sich dabei um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), ist mit dieser aber nicht gleichzusetzen. Eine voll geschäftsfähige Person ist aber immer zugleich auch testierfähig. Anders herum ist bei fehlender Geschäftsfähigkeit prinzipiell auch fehlende Testierfähigkeit anzunehmen. 

Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit gibt es keine partielle, d.h. auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkte Testierfähigkeit. 

Die Testierfähigkeit kann sich nur allgemein auf die Errichtung und Aufhebung von Testamenten beziehen, nicht auf einen bestimmten Teil oder eine bestimmte Art von Testamenten, insbesondere auch nicht auf Testamente mit einem bestimmten Inhalt. 

Es gibt auch keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Testierfähigkeit liegt daher entweder in vollem Umfang vor oder fehlt vollständig. Entsprechend wird u.a. durch das Nachlassgericht entschieden, ob ein Sachversrändigengutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit nach § 2299 Abs. 4 BGB eingeholt wird oder nicht. Erst nach abschließender Validierung über die zu beurteilende Testierfähigkeit des Erblassers kann das Nachlassgericht die Erbscheinerteilung beschließen. 

Definition der Testierfähigkeit:

Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. 

Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Testierfähigkeit muss vom Beginn der Testamentserrichtung bis zu deren Abschluss vorliegen. Dementsprechend ist beim eigenhändigen Testament die Anfertigung der Schrift und deren Unterzeichnung durch den Erblasser maßgeblich, während es beim öffentlichen Testament auf die Erklärung des letzten Willens bzw. die Übergabe der Schrift mit der Erklärung, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte, sowie die Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser ankommt. 

Ein späterer Verlust der Testierfähigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testaments. 

1.     Testierunfähigkeit hat die Unwirksamkeit des vom Erblasser errichteten Testaments zur Folge. 

2.     Ob Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gegeben war, ist in einem zweistufigen    Beurteilungssystem zu ermitteln: 

Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag. 

Ist dies der Fall, ist sodann zu klären, ob diese den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts- und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte. 

Gemäß dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter „krankhafte Störungen der Geistestätigkeit“, „Geistesschwäche“ sowie „Bewusstseinsstörungen“. Mit den ersten beiden Begriffen fasst Abs. 4 lediglich sachlich diejenigen Gesichtspunkte zusammen, die gem. §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB zur Nichtigkeit einer Willenserklärung führen. 

Zwischen der krankhaften Störung der Geistestätigkeit und der Geistesschwäche besteht ein Unterschied nur dem Grade nach, wobei der erste Begriff der umfassendere ist. Eine Bewusstseinsstörung ist diesen Zuständen gleichgestellt. Dabei handelt es sich um eine nicht unbedingt krankhafte erhebliche Trübung der Geistestätigkeit.

Störungen der Geistesfähigkeit und ihre Auswirkungen auf die Testierfähigkeit:

Beispiele hierfür sind hochgradige Trunkenheit, schwerer Rausch, Entziehungserscheinungen bei Alkohol-, Rauschgift- oder Medikamentensüchtigen, manische seelische Depressionen, schwere Gedächtnisschwäche, epileptische Anfälle, Hypnose, hochgradiges Fieber oder Erschöpfungszustände seelischer oder körperlicher Art. 

Eine geistige Erkrankung oder Bewusstseinsstörung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung oder Bewusstseinsstörung nicht in Verbindung steht, d.h. hierdurch bedingt nicht beeinflusst ist. 

Testierunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst sind, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von jenen krankheitsspezifischen Einwirkungen beherrscht werden. 

 

 

 

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Beurteilung der Testierfähigkeit bei Vorliegen einer bipolaren Störung

Die bipolare Störung ist seltener als die Major Depression, ihre Lebenszeitprä- valenz beträgt etwa 1 % der Bevölkerung (Davison & Neale, 2002, S. 307). Im Durch- schnitt tritt sie im zweiten Lebensjahrzehnt erstmals auf. Männer und Frauen erkranken etwa gleich häufig, wobei Frauen häufiger depressive und weniger manische Episoden erleben als Männer (Leibenluft, 1996). Wie die Major Depression ist auch die bipolare Störung rezidivierend.

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Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

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Beurteilung der Testierfähigkeit in erbrechtlichen Verfahren

Bei der Beurteilung der Frage, ob Testierunfähigkeit gem. § 2249 Abs. 4 BGB vorliegt, ist die Frage entscheidend, ob der Testator auf Grund einer psychischen Störung außer Stande ist, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. Drei Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein, damit Testierunfähigkeit vorliegt:

  • Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung,
  • Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
  • Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.

Ob die Kriterien erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, für die Erkenntnisse der Medizin zwar von großer Bedeutung, letztlich aber nicht ausschlaggebend sind (Dittmann-Bengel-Reimann, § 2229 BGB Rz 11). Eine Bindung des Gerichts an die Einschätzung eines Sachverständigen besteht daher nicht (BayObLG vom 27.03.1986, FamRZ 1985, 742, 743).

Bei der Beurteilung der Frage, ob Testierunfähigkeit gem. § 2249 Abs. 4 BGB vorliegt, ist die Frage entscheidend, ob der Testator auf Grund einer psychischen Störung außer Stande ist, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. Drei Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein, damit Testierunfähigkeit vorliegt:

  • Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung,
  • Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
  • Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.

Ob die Kriterien erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, für die Erkenntnisse der Medizin zwar von großer Bedeutung, letztlich aber nicht ausschlaggebend sind (Dittmann-Bengel-Reimann, § 2229 BGB Rz 11). Eine Bindung des Gerichts an die Einschätzung eines Sachverständigen besteht daher nicht (BayObLG vom 27.03.1986, FamRZ 1985, 742, 743).