In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Wann sind prozessbegleitende Privatgutachten erstattungsfähig?

|   OLG Rechtssprechung

IZPF online Redaktion:

 

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss zu gewähren.

 

Das hat das OLG Hamm im Fall eines gelernten Kaufmanns und selbstständigen Gewerbetreibenden entschieden, der aufgrund von unfallbedingten Verletzungen Verdienstausfall erlitten hatte. Dazu war erstinstanzlich ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden, dessen Ergebnisse der Anwalt des Kaufmanns mittels eines Privatgutachtens überprüfen lassen wollte. Der Kostenbeamte des Landgerichts lehnte einen Kostenvorschuss des Anwalts über 10.000 EUR ab. Das OLG Hamm wies ihn dagegen an, den Betrag an den Anwalt zu zahlen.

 

Das hat das OLG Hamm im Fall eines gelernten Kaufmanns und selbstständigen Gewerbetreibenden  entschieden, der aufgrund von unfallbedingten Verletzungen Verdienstausfall erlitten hatte. Dazu war erstinstanzlich ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden, dessen Ergebnisse der Anwalt des Kaufmanns mittels eines Privatgutachtens überprüfen lassen wollte. Der Kostenbeamte des Landgerichts lehnte einen Kostenvorschuss des Anwalts über 10.000 EUR ab. Das OLG Hamm wies ihn dagegen an, den Betrag an den Anwalt zu zahlen.

Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens 

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im vorliegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. „Hierzu rechnen Aufwendungen des Rechtsanwalts, die der beigeordnete Rechtsanwalt tätigt, weil seine Partei hierzu nicht in der Lage ist, wie z. B. die Bezahlung von Privatgutachterkosten“, stellte das Gericht klar. 

  • Zu den Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG, rechnen alle Aufwendungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund des Mandantenverhältnisses nach §§ 670, 675 BGB von seinem Mandanten beanspruchen kann, denn § 46 Abs. 1 RVG beinhaltet keine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf bestimmte Ausgabenarten.

  • Zu den nach § 670 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen rechnen auch Privatgutachterkosten, wenn sie der Rechtsanwalt nach den Umständen für erforderlich halten darf.

Was darf der Anwalt für erforderlich halten? 

Fürv erforderlich darf der Anwalt Aufwendungen halten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Es bestehe insoweit "zwischen § 670 BGB und § 46 Abs. 1 RVG ein Gleichklang“, erläuterte das Gericht und fügte hinzu: „Anderenfalls ergäbe sich eine systemwidrige Lücke im Rechtsschutz der bedürftigen Partei.

Vor dem Gericht bedürftige Partei darf nicht benachteiligt werden:

Die Partei hat auch im Falle der Prozesskostenbewilligung Auslagen selbst aufzubringen (..). Ihr kann aus diesem Grund für die Begleichung von Privatgutachterkosten kein Vorschuss gezahlt werden“. Würde man dann die von dem beigeordneten Rechtsanwalt vorgestreckten Aufwendungen für ein Privatgutachten nicht als Auslagen des Rechtsanwalts anerkennen, liefe dies auf eine Behinderung der bedürftigen Partei bei der auch ihr zustehenden umfassenden Wahrnehmung ihrer Rechte hinaus, denn sie müsste, wäre die Finanzierung nicht sichergestellt , auf eine zur Durchsetzung ihrer Rechte gebotene sachverständige Hilfe anders als die solvente Partei verzichten.

Wann sind prozessbegleitende Privatgutachten erstattungsfähig?

In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen allerdings insoweit eingeschränkt, als es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.

  • Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern

  • oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können.

Hier ist die erstgenannte Fallgruppe einschlägig, denn der Kläger will hier ein Privatgutachten einholen, um das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu können.

Gerichtsgutachter zeigt Schwächen

An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es laut Richterspruch auch nicht deshalb, weil der zu beurteilende Sachverhalts überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen eindeutig und zweifelsfrei geklärt hat. Der Sachverständige hatte mit der Frage, ob der Kläger infolge seiner unfallbedingten Verletzungen Verdienstausfälle erlitten hatte, einen komplexen Sachverhalt zu bewerten, weil es darum ging, die Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklung im Einzelnen zu analysieren. Die Beweisfragen wurden durch das Gutachten nicht zweifelsfrei geklärt, weil der Sachverständige die Ursachen der negativen Geschäftsentwicklung in dem Betrieb des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Anhörung im Termin nicht eindeutig klären konnte.

„Vor diesem Hintergrund besteht bei dem Kläger, auf dessen Sichtweise es ankommt, ein anzuerkennendes Bedürfnis, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus der dokumentierten Geschäftsentwicklung mit fachkundiger Hilfe in einem weitergehenden Maße zu hinterfragen als es der Kläger selbst tun konnte. 

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Anhörung des Sachverständigen zeigt deutlich, dass es dem sachverständig beratenen Beklagtenvertreter eher möglich war, dem Sachverständigen zielführende Ergänzungsfragen zu stellen als dem Klägervertreter“, betonte das Gericht und sah damit die Einholung gerechtfertigt.

(OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013, 25 W 94/13).

 

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