Adoption

Adoption

Was ist eine Auslandsadoption?

Eine Adoption ist die Schaffung eines Abstammungsverhältnisses durch einen Rechtsakt und kann auf einem Vertrag oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde beruhen. Sie verändert die familiäre Zugehörigkeit eines Menschen und damit auch seine Identität und bedeutet somit einen erheblichen Eingriff in seine Individualität und Persönlichkeit und damit auch in seine Grundrechte. Zweck der Adoption eines Kindes ist, bei Ausfall der leiblichen Eltern dem Kind Sicherheit und Kontinuität in einer neuen Familie zu bieten. Die rechtliche Bestellung von neuen Eltern setzt dementsprechend voraus, dass diese in die tatsächliche Rolle der ausgefallenen Eltern hineinwachsen, mit den Worten des Gesetzes, dass zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern und umgekehrt ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder dessen Entstehung begründet erwartet werden kann. 

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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Adoptionsbewerber erfüllen?

Wer ein Kind adoptieren möchte, egal ob im In- oder Ausland, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar muss einer der Ehegatten ein Mindestalter von 25 Jahren haben, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Eheleute können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich adoptieren. Im Rahmen einer sogenannten Stiefkindadoption kann ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten allein annehmen. Unzulässig ist bei Ehegatten die Adoption in Stufen (Sukzessivadoption), also zunächst durch einen, später durch den anderen Ehegatten. Zulässig ist jedoch die Annahme von Kindern des anderen Ehegatten, die dieser bereits vor der Heirat angenommen hatte (§ 1742 BGB).

Psychologische Fachgutachten zur Beurteilung der Adoptionseignung

Annehmende können nur Ehepaare oder Einzelpersonen sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Bei eingetragenen Lebenspartnern kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren. Ein Sonderfall der Einzeladoption ist die Stiefkindadoption.
Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaradoption muss der zweite Elternteil mindestens 21 Jahre alt sein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. 
§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. § 1744 BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der Adoptionspflege vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.

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Können gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinschaftlich ein Kind im Ausland adoptieren? 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014 wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, dass Lebenspartner ein Kind sukzessiv adoptieren können, also erst der eine Partner und danach in einem zweiten Schritt der andere. Eine gemeinschaftliche Adoption zum selben Zeitpunkt ist ihnen in Deutschland dagegen noch immer verwehrt.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es bei einer Auslandsadoption in aller Regel auf die Rechtslage in dem Staat ankommt, in dem die Adoption ausgesprochen werden soll.

Ist im Ausland die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner oder verheiratete Gleichgeschlechtliche nach dortigem Recht gegeben und durchgeführt worden, scheitert die Anerkennung einer solchen Adoption in Deutschland jedenfalls nicht an einem Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Rechts, der in einer gemeinschaftlichen Adoption durch Gleichgeschlechtliche begründet ist.

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Hat das Adoptivkind später ein Recht auf Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakten?

Die Akten über jeden einzelnen Vermittlungsfall werden sechzig Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes, aufbewahrt (§ 9b Absatz 1 Satz 1 AdVermiG). Der gesetzliche Vertreter und ab dem sechzehnten Lebensjahr auch das Adoptivkind haben Anspruch auf Einsicht in die Vermittlungsunterlagen, soweit sie die Herkunft und Lebensgeschichte des Kindes betreffen (§ 9b Absatz 2 AdVermiG). Die Akteneinsicht erfolgt auf Antrag und unter Anleitung einer Fachkraft. Wo die Akten geführt worden sind, lässt sich über die zentrale Datenbank der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ermitteln, wenn die Adoption von einer zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigten Stelle vermittelt worden ist. Dies gilt jedoch nur für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren, die nach dem 19. November 2002 (Inkrafttreten der Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption) abgeschlossen wurden.

 

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Kann man den Namen des im Ausland
adoptierten Kindes ändern lassen?

Grundsätzlich sind für die Namensänderung eines im Ausland adoptierten Kindes u.a. die folgenden Wege denkbar:

Im Rahmen des Adoptionsverfahrens im Ausland, soweit das angewandte Recht eine Namensänderung vorsieht oder ermöglicht. Von der Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist grundsätzlich auch die Namensänderung erfasst. Von dieser Möglichkeit sollte, wenn sie eröffnet ist und eine Namensänderung für das Kind gewünscht wird, vorrangig Gebrauch gemacht werden.

In einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wobei nach § 3 i. V. m. § 11 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG)grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine gewünschte Namensänderung zu beantragen. In Nr. 63 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) kommt aber zum Ausdruck, dass die Namensänderung im Rahmen einer Annahme als Kind durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt ist. Eine von den Adoptiveltern angestrebte Namensänderung kann nur dann in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren verfolgt werden, wenn kein zivilrechtliches Verfahren zur Verfügung steht, mit dem der Name des Adoptivkindes geändert werden kann. Neben der Namensänderung können gegenüber dem Standesamt unter Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 47 oder 48 EGBGB auch Erklärungen zu einer eventuell erforderlichen Namensanpassung oder zur Wahl eines bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Namens abgegeben werden.

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An welche Adoptionsvermittlungsstellen
können sich
Adoptionsbewerber wenden?

Die internationale Adoptionsvermittlung steht unter dem Vorbehalt staatlicher Erlaubnis und Kontrolle. Damit soll dem Kinderhandel und der unerlaubten Adoptionsvermittlung entgegengewirkt und die fachliche Qualität der Adoptionsvermittlung gesichert werden. Nach der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes dürfen internationale Adoptionsvermittlung – ungeachtet ob aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens – nur betreiben:

die zentralen Adoptionsvermittlungsstellen der Landesjugendämter,

die Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter, sofern die für sie zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihnen die internationale Vermittlung im Verhältnis zu einem Staat oder mehreren Staaten oder in einem Einzelfall gestattet hat,

anerkannte Auslandsvermittlungsstellen (Freie Träger), die ihren Sitz im Inland haben müssen, im Rahmen ihrer Zulassung. Die Zulassung wird von der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes ausgesprochen,

im Ausland zugelassene Organisationen, soweit ihnen die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption die Vermittlungstätigkeit im jeweiligen Einzelfall gestattet hat.

Liste der zugelassenen Adoptionsvermittlungsstellen: 

 

 

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